Satzung vom 17.02.2006

SC Tornado Westig 08 e.V. –Postfach 1637 – 58656 Hemer

Bankverbindung: Stadtsparkasse Märkisches Sauerland – Kto.Nr.: 4192159

Bankleitzahl: 445 512 10

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ,,Sport-Club Tornado Westig 08“. Er soll in das Ver­einsregister  eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name ,,Sport-Club Tornado Westig 08 e.V.“
    Der Verein hat seinen Sitz in Hemer.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins

  1. 1er Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen ver­wirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zweiter Teil, dritter Abschnitt §51.
  3. Satzungs­änderungen, welche die vorgezeichneten, gemeinnützigen Zwecke betreffen, be­dürfen der Zustimmung des Finanzamtes.     

§3

Mittel des Vereins

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch. keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt ebenso bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
  2. Unberührt bleibt die Erstattung tatsächlicher Auslagen und Aufwendungen.

§4

Vereinsvermögen, Liquidation

  1. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Ver­mögen des Vereins an die Stadt Hemer, die es ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
  4. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquida­tion des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung    beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mit­gliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquitadors mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§5

Vereinsfarben, Mitgliedschaft

 

  1. Die Vereinsfarben sind gelb-schwarz.
  2. Der Verein besteht aus:
    aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. jugendlichen Mitgliedern
    4. ehrenamtlichen Mitgliedern.
  3. Die aktiven und jugendlichen Mitglieder haben regelmäßig und pünktlich am Training und an den angesetzten Wettkämpfen teilzunehmen.
  4. Die passiven Mitglieder bleiben aufgefordert, den Verein jederzeit durch Beiträge, Spenden oder anderweitigen Hilfen zu unterstützen.
  5. Ehrenmitglieder werden unter Angabe ihrer Verdienste vom Vorstand der Mit­gliederversammlung vorgeschlagen.
  6. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich den Bestimmungen und den Satzungen des FLVW.

§6

Aufnahme, Austritt, Ausschließung

 

Aufnahme

  1. Personen, die Mitglied werden wollen, haben einen Aufnahmeantrag zu stellen und im Falle der Aufnahme eine Aufnahmegebühr und den Beitrag für drei Monate im voraus zu entrichten, der auf den Jahresbeitrag an­gerechnet wird. Der Vorstand beschließt in einer Vorstandssitzung über die Auf­nahme des Antragstellers.

Austritt

  1. Will ein Mitglied aus dem Verein austreten, hat es sich schriftlich per Einschreiben, zum Monatsende, beim Vorstand des Vereins abzumelden.
  2. Die Abmeldung aktiver Mitglieder hat als Postkarte per Einschreiben zu erfolgen.
  3. Die Abmeldung jugendlicher Mitglieder hat ebenfalls als Postkarte per Einschreiben zu erfolgen. Hierbei ist die Unterzeichnung der Erziehungsberechtigten zwingend erforderlich.

Ausschließung

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    - Wenn es mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz zweifacher, schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung diesen nicht bezahlt hat. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
    - Wenn sich ein Mitglied in der Öffentlichkeit vereinsschädigend verhält.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen den Ausschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die in der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden ist.

§7

Beiträge, Aufnahmegebühren und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Beiträge richten sich nach den jeweiligen Mindesthöhen, die von den Verbänden gefordert und vorgeschrieben werden. Die jeweilige Beitragshöhe wird von der Mit­gliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist im voraus zu entrichten. Der Beitrag wird ausschließlich per Lastschrift­verfahren halbjährlich eingezogen. Ausnahmen müssen schriftlich beim Vorstand beantragt und begründet werden.
  2. Gegen säumige Mitglieder kann ein Mahnverfahren eingeleitet werden.
  3. Die Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist mit der Anmeldung zu entrichten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet Änderungen zu den Anmeldedaten unverzüglich dem Vorstand zu melden.
  5. Ein aktives Mitglied darf nicht für einen anderen Verein, der die gleiche Sportart be­treibt, sportlich tätig sein. Der Vorstand kann hierzu jedoch durch einen Beschluss seine Einwilligung geben, wenn es die Satzungen des Verbandes erlauben und die Belange des Vereins dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  6. Jedes Mitglied haftet für die durch sein etwaiges satzungs- oder ordnungswidriges Handeln oder Unterlassen dem Verein entstehenden Nachteilen.
  7. Führt das Verhalten eines Mitgliedes zur Ansehensschädigung des Vereins, kann das betreffende Mitglied gesperrt oder aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  8. Der Verein haftet nicht für die aus dem Spiel- und Sportbetrieb etwaig entstehenden Schäden oder Verlusten der Mitglieder (Deckung laut Satzung der Sporthilfe).
  9. Jedes Mitglied ist verpflichtet, schriftlichen Vorladungen des Vorstandes Folge zu leisten oder dem Verein etwaige Verhinderungen frühzeitig, schriftlich mitzuteilen.

 

§8

Kassenprüfung

 

  1. Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Kassenführung und berichten hierüber der Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht, gemeinsam zu jeder Zeit Einsicht in die Kassenunterlagen zu verlangen. Vorstandsmitglieder dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
  2. Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung gewählt, in der Vorstandswahlen stattfinden.

 

§9

Satzungsänderungen

 

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, soweit sie nicht gegen die Verbandssatzungen verstoßen.

 

§10

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§11

Organe des Vereins

  1. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der ersten Geschäftsführer/in, dem/der zweiten Geschäftsführer/in und dem/der ersten Kassierer/in. Gerichtlich und außergerichtlich vertreten zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes den Verein gemeinsam.
  3. Zum weiteren Vorstand gehören:
    Dritte/r Vorsitzender, zweiter Kassierer/in, Fußballob­mann/frau, erste/r und zweite/r Jugendobmann/frau, erste/r Jugendgeschäftsführer/in, Platz- und Zeugwart/in, bis zu vier Beisitzer/innen und Abteilungsleiter/innen der einzelnen Abteilungen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.
  5. Der/die erste Vorsitzende, der/die dritte/ Vorsitzende/, der/die erste Geschäftsführer/in, der/die erste Kassierer/in, der/die Fußballobmann/frau, der/die erste Jugendobmann/frau und der/die erste/r Jugendgeschäftsführer werden in den Jahren mit den geraden Jahreszahlen gewählt.
    Der/die zweite Vorsitzende, der/die zweite Ge­schäftsführer/in, der/die zweite Kassierer/in und der/die zweite Jugendobmann/frau werden in den Jahren mit den ungeraden Jahreszahlen ge­wählt.
    Die Beisitzer/innen werden jährlich gewählt.
  6. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  7. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht zur Besetzung der Vorstands­funktionen.
  8. Zur Wahl reicht die einfache Stimmenmehrheit. Bei mehreren Vorschlägen ist eine geheime Wahl erforderlich.
  9. Der neue Vorstand tritt sofort nach seiner Wahl seine Tätigkeit an. Die Übergabe der Ämter (Bücher und sonstige Unterlagen) hat innerhalb von 14 Tagen zu erfol­gen. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, sein Amt bis zur Wahl eines Nachfol­gers auszuüben.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so setzt der im Amt befindliche Vor­stand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein für diese Funktion geeignetes Mitglied kommissarisch ein.
  11. Ein Antrag auf Absetzung eines Vorstandsmitgliedes, oder Auschluß eines Mit­gliedes muss beim Vorstand schriftlich begründet werden. Dieser Antrag muss inner­halb eines Monats vom Vorstand behandelt werden. Dem abzusetzenden oder aus­zuschließenden Mitglied muss in der nach sechs Wochen einberufenen Mitglieder­versammlung die Gelegenheit zur Äußerung und Verteidigung gegeben werden.
  12. Der Vorstand gibt sich zur Verteilung der Aufgaben eine Geschäftsordnung.
  13. Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Absprache zusammen, mindestens aber monatlich. Der Gesamtvorstand tritt alle zwei Monate zusammen.
  14. Die Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen werden von der/dem ersten Vorsitzenden oder der/dem zweiten Vorsitzenden geleitet.
  15. Einladungen zu den Versammlungen werden von der/dem ersten Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit dem/der ersten Geschäftsführer/in oder in einer Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ausgesprochen.
  16. Über die Verhandlungen und Sitzungen hat der/die Geschäftsführer/in Protokolle anzufertigen.
  17. Bei Stimmengleichheit in Vorstandssitzungen hat der/die erste Vorsitzende die Majorität.
  18. Der/die erste und der/die zweite Kassierer/in verwalten gemeinsam das Vereinsvermögen.
  19. Der/die erste Geschäftsführer/in erledigt zusammen mit dem/der zweiten Geschäftsführer/in nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand die schriftlichen Belange des Vereins.
  20. Der/die Fußballobmann/frau ist für den Spielbetrieb verantwortlich, die Mann­schaftsaufstellung erfolgt durch die Trainer/in, der hierzu den/die Fußballob­mann/frau, den/die Spielführer/in und den/die Betreuer/innen hinzuziehen kann. Die alleinige Entscheidung liegt jedoch bei dem/der Trainer/in.
  21. Der/die erste/r und der/die zweite/r Jugendobmann/frau sind, gemeinsam,  für den Aufbau und die Führung der Jugendab­teilung verantwortlich. Maßnahmen der Jugendabteilung müssen mit dem Vorstand abgestimmt werden.
  22. Der/die Fußballobmann/frau sowie der/die erste/r Jugendobmann/frau sorgen für die Pflege und Instandhaltung der Sportgeräte und der Sportkleidung. Bei eventuell an­fallenden Neuanschaffungen haben sie sich vorher mit dem Vorstand abzusprechen.

 

§12

Mitgliederversammlungen

 

  1. Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr abzuhalten, um über den Stand des Vereins zu unterrichten. Mitgliederversammlungen können von Mit­gliedern gefordert und beantragt werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unterzeichnet haben.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von der/m Protokollführer/in und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet werden muss.
  3. Mitgliederversammlungen werden mit einer Frist von 14 Tagen im Iserlohner Kreisanzeiger und im Vereinsaushang publik gemacht.
  4. Die Mitgliederversammlung, in der Wahlen zum Vorstand durchgeführt werden, ist jeweils im ersten Quartal des Jahres durchzuführen.
  5. Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr, die ihren Vereinsbeitrag entrichtet haben, sind stimmberechtigt.
  6. Die Versammlung leitet der/die erste/r Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende. In besonderen Fällen kann auch ein/e Versammlungsleiter/in mit der Leitung betraut werden.
  7. Der/die Versammlungsleiter/in erteilt das Wort gemäß der Anmeldung der Reihe nach dem einzelnen Redner. Spricht der Redner nicht zur Sache, so hat ihn der Versammlungsleiter zur Sache zu rufen und ihn, wenn er trotz mehrmaliger Aufforderung nicht folgt, das Wort zu entziehen.
  8. Antragsteller und Berichterstatter erhalten zuerst das Wort erteilt.
  9. Der/die Versammlungsleiter/in hat das Recht, die Versammlung auf Zeit oder ganz aufzuheben, wenn die Durchführung der Versammlung nicht mehr möglich er­scheint.
  10. Anträge müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitglieder­versammlung schriftlich vorliegen. Der Antragsteller muss mindestens drei Monate Mitglied im Verein sein.
  11. Die Satzung kann außer Kraft gesetzt werden, wenn eine neue Satzung teilweise oder ganz nach den Richtlinien des DFB oder des WFLV erstellt wird oder vom Finanzamt vorgeschlagen wird.